Prüfauftrag und Änderungsantrag zur Geschäftsordnung
Unser Antrag wird in der Stadtratssitzung am 16. Juli 2026 behandelt.
Das neue Stadtratsgremium wird sich nach der Sommerpause eine neue Geschäftsordnung (GO) geben. Wir beantragen Änderungen zur Geschäftsordnung, um die Grundlage für die Möglichkeit einer hybriden Sitzungsteilnahme in der GO zu verankern.
Antrag
Hiermit beantragt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
- Für Ratsmitglieder wird die Möglichkeit der Online-Teilnahme an Sitzungen mit Bild und Tonübertragung eingeführt.
- Die Verwaltung wird Kosten und technische Umsetzungsmöglichkeiten prüfen und dem Stadtrat schnellstmöglich vorstellen.
- Sofern der Stadtrat einer hybriden Sitzungsteilnahme im Grundsatz zustimmt, wird die Online-Teilnahme in der Geschäftsordnung verankert. Der Stadtrat beschließt die Aufnahme nachfolgend aufgeführter Regelungen in die Geschäftsordnung.
- Die Beschlüsse nach Satz 1 und 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Stadtrats.
Änderungen der Geschäftsordnung
§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
BISHERIGER TEXT:
(1) ¹Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). ²Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. ³Im Sitzungssaal besteht ein Handyverbot. ⁴Davon ausgenommen sind Rettungskräfte, Ärzte und Vertreter von Bereitschaftsdiensten. ⁵Ausnahmegenehmigungen erteilt der Oberbürgermeister.
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) ¹Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
NEUER TEXT (analog Würzburg):
(1) ¹Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). ²Die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse hat grundsätzlich in Präsenz zu erfolgen. 3Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 4Im Sitzungssaal besteht ein Handyverbot. 5Davon ausgenommen sind Rettungskräfte, Ärzte und Vertreter von Bereitschaftsdiensten. 6Ausnahmegenehmigungen erteilt der Oberbürgermeister.
(2) Stadtratsmitglieder, die an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an Sitzungen des Stadtrats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der „Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen“. Ausschusssitzungen sind hiervon auszunehmen.
(3) Die Sitzungsleitung muss körperlich im Sitzungsraum anwesend sein. Zudem müssen sich die Sitzungsleitung und die Stadtratsmitglieder in der Sitzung jederzeit gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Einer Einwilligung der zugeschalteten Mitglieder zur Übertragung in den Sitzungsraum oder die körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Stadtratsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Um einen ordnungsgemäßen Sitzungsablauf im Sitzungssaal zu gewährleisten, sind zugeschaltete Sitzungsteilnehmer/innen verpflichtet, sich während der Ton-Bild-Übertragung in einem ablenkungsfreien Umfeld (i. d. R. nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlichen Räumen, etc.) aufzuhalten, das es ihnen störungsfrei erlaubt, sich aktiv mit Redebeiträgen an den Beratungen zu beteiligen.
(3 4) ¹Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(5) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt. Gleiches gilt, falls die Stadt einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Stadtratsmitglieder erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 und 6 GO).
(6) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO). Bei Verlassen des Platzes ist die Einwahl zu unterbrechen, zur weiteren Sitzungsteilnahme erfolgt eine erneute Einwahl.
(7) Bei zu erwartenden mehrheitsunkritischen Abstimmungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten wird durch den Vorsitzenden gefragt, ob es Gegenstimmen gibt. Die Sitzungsteilnehmer haben daraufhin die Möglichkeit sich zu Wort zu melden bzw. dies zu signalisieren. Bei zu erwartenden mehrheitskritischen Abstimmungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten fordert der Vorsitzende zur Abstimmung über die Konferenz-Technik (z. B. Chatverlauf oder Handheben) auf. Die Stimmen der im Ratssaal Anwesenden sowie der Online-Zugeschalteten werden durch den Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin gezählt. Eine Teilnahme an Wahlen ist Personen, die digital zugeschaltet sind, nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(8) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).
(9) Auf den privaten Geräten, über die der Zugriff auf die Sitzung erfolgen soll, ist eine zuverlässige Sicherheitssoftware zu installieren und regelmäßig zu aktualisieren, die einen Schutz vor Schädlingsprogrammen und unberechtigten Zugriff bietet.
§30 Abstimmung
BISHERIGER TEXT:
(5) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. ³Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) ¹Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. ²Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
NEUER TEXT:
(5) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handheben – bei hybrider Sitzungsteilnahme unter Verwendung elektronischer Abstimmungsanlagen – oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. ³Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) ¹Die Stimmen sind, soweit erforderlich und unter Berücksichtigung der Online-Teilnahme einzelner Stadtratsmitglieder, durch den Vorsitzenden zu zählen. ²Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
Begründung:
Auch im Hinblick auf nachfolgende Kommunalwahlen wollen wir das Anstreben eines Stadtratsmandats attraktiver machen. Ein wesentlicher Baustein für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familienleben und Stadtratsmandat stellt die Möglichkeit der hybriden Sitzungsteilnahme dar, wie sie z.B. im Würzburger Stadtrat bereits seit einigen Jahren erfolgreich praktiziert wird.
Junge Menschen und Personen, die Kinder oder Familienangehörige betreuen, sind im Gremium unterrepräsentiert. Wenn man Ihnen die Möglichkeit der Online-Teilnahme anbietet, würde dies das Anstreben eines Mandats erleichtern bzw. möglich machen.
Profitieren würden auch Personen, die sich in der „Mitte“ des Erwerbs- und Familienlebens befinden und häufiger dienstlich auf Reisen sind. Sie können sich unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zur Stadtratsitzung dazuschalten.
Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in Präsenz teilnehmen können oder aufgrund von Ansteckungsgefahr Rücksicht nehmen wollen, erhalten die Möglichkeit der Teilnahme.
Da es keine Vertretungsbefugnisse gibt, wird sich die hybride Teilnahmemöglichkeit generell positiv auf die Gesamtzahl der Teilnehmenden auswirken.
Eine hybride Sitzungsteilnahme ist auch unter dem Aspekt der Krisenresilienz zu betrachten: Sollte es wie im Jahr 2020 zum Ausbruch einer Pandemie kommen, bliebe das Gremium handlungsfähig.
Unberührt davon sollte Übereinstimmung herrschen, dass die persönliche Anwesenheit im Sitzungssaal grundsätzlich priorisiert anzustreben ist.
Wir sind sicher: Die Möglichkeit einer hybriden Sitzungsteilnahme ist eine effektive Maßnahme, um die Attraktivität eines kommunalpolitischen Mandats zu erhöhen und die Arbeit des Gremiums noch effizienter machen. Deshalb bitten wir Sie, unserem Antrag zuzustimmen.